Die KI-Verordnung für Betreiber im Mittelstand

Was heute gilt, was kommt, wer zuständig ist

Veröffentlicht am 21. September 2026. Stand der Prüfung: 18. September 2026 (verification_as_of 2026-09-18). Jede Datumsangabe und jede Fundstelle auf dieser Seite wurde zu diesem Datum gegen die im Abschnitt „Stand und Quellen“ genannten Texte geprüft.

1. Wofür diese Seite da ist

Diese Seite beschreibt, was die Verordnung (EU) 2024/1689 in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung und das deutsche KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) für Unternehmen vorsehen, die KI-Systeme einkaufen und einsetzen, ohne sie selbst zu entwickeln oder unter eigenem Namen anzubieten. Die Verordnung nennt diese Rolle „Betreiber“. Die Seite erklärt die Rechtslage abstrakt; sie prüft keinen Einzelfall und ersetzt keine Beratung. Wo die Rechtslage offen ist oder amtliche Stellen einander widersprechen, steht das hier so und wird nicht geglättet.

Zitate aus der Verordnung folgen der konsolidierten deutschen Fassung vom 27. Juli 2026. Diese Fassung ist nach ihrem eigenen Kopf ein reines Dokumentationsinstrument ohne Rechtswirkung; verbindlich sind die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte.

2. Betreiber, Anbieter und wie ein Betreiber unbemerkt zum Anbieter wird

Betreiber im Sinne der Verordnung ist nach Art. 3 Nr. 4 „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b für Betreiber, die ihren Sitz in der Union haben oder sich in der Union befinden, und nach Buchst. c für Betreiber in einem Drittland, wenn die vom System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird. Die Ausnahme in Art. 2 Abs. 10 nimmt nur die Pflichten von Betreibern aus, „die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden“. Daneben enthält Art. 2 weitere Ausnahmen, etwa für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, Tests unter Realbedingungen ausgenommen (Abs. 8), und für Systeme unter freien und quelloffenen Lizenzen, es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI-System oder als System nach Art. 5 oder Art. 50 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen (Abs. 12).

Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System „entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich“. „Inbetriebnahme“ ist nach Art. 3 Nr. 11 „die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung“; ein Unternehmen, das ein System selbst entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen für den eigenen Gebrauch in Betrieb nimmt, ist nach diesem Wortlaut Anbieter. Die Bundesnetzagentur liest die Inbetriebnahme ebenso weit: „Das kann sowohl die Bereitstellung an Dritte für die Erstnutzung als auch die interne Entwicklung und Nutzung umfassen.“ Die Verordnung kennt keine eigene Rolle für ein Unternehmen, das ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck lediglich nutzt; ein solches Unternehmen ist Betreiber. Der AI Act Service Desk der Kommission beschreibt den Regelfall der Lizenz so: Ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten Lizenzen für ein bereits auf dem Unionsmarkt verfügbares Modell verschafft, ist weder Anbieter dieses Modells noch verpflichtet, dessen Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen; wer dagegen ein Modell in ein eigenes KI-System integriert, den können Pflichten für KI-Systeme treffen.

Nach der Lesart der Bundesnetzagentur bleibt eine juristische Person Betreiber, „selbst wenn sie Dritte – etwa Auftragnehmer, Freiberufler oder externes Personal – in den Betrieb des Systems einbezieht, solange diese im Namen, unter der Verantwortung und Kontrolle der juristischen Person tätig werden“; einzelne Mitarbeitende, die nach den Verfahren und Anweisungen des Unternehmens handeln, sind keine eigenständigen Betreiber. Art. 3 Nr. 5 bis 7 knüpft die Rollen des Bevollmächtigten, des Einführers und des Händlers an eine schriftliche Bevollmächtigung, an das Inverkehrbringen beziehungsweise an die Bereitstellung auf dem Markt an.

Wie ein Betreiber zum Anbieter wird. Art. 25 Abs. 1 bestimmt, dass „Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung“ gelten und „den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16“ unterliegen, und zwar in drei Fällen:

a) „wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen“;

b) „wenn sie eine wesentliche Veränderung eines Hochrisiko-KI-Systems, das bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so vornehmen, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 bleibt“;

c) „wenn sie die Zweckbestimmung eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als hochriskant eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändern, dass das betreffende KI-System zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Artikel 6 wird“.

Art. 25 Abs. 1 ist von der Verordnung (EU) 2026/1744 nicht geändert worden. Wer in einen dieser Fälle gerät, trägt nach Art. 16 die vollen Anbieterpflichten. Der ursprüngliche Anbieter gilt nach Art. 25 Abs. 2 „nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems“ und hat mit dem neuen Anbieter eng zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und für den nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung zu sorgen, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind; diese Verpflichtung umfasst, „sofern dies für die dort genannten Zwecke relevant ist“, insbesondere technische Unterlagen, die zur Bewertung der Einhaltung der in Art. 16 festgelegten Anforderungen ausreichen, ferner die Unterrichtung über bekannte Einschränkungen und Fehlerarten und einen gezielten technischen Zugang. Abs. 2 gilt insgesamt nicht, wenn der Erstanbieter „eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf“. Verstöße gegen Art. 25 Abs. 2 und 4 fallen seit der Änderung unter die Geldbußen nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. da. Ein Betreiber, der Art. 25 Abs. 1 auslöst, ist zu diesem Zeitpunkt selbst Anbieter.

Zwei Begriffe entscheiden über die Fälle b und c. „Zweckbestimmung“ ist nach Art. 3 Nr. 12 „die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die Verwendung, entsprechend den vom Anbieter bereitgestellten Informationen in den Betriebsanleitungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation“. Die Zweckbestimmung legt der Anbieter fest. Die tatsächliche Verwendung durch den Betreiber ist etwas anderes; eine Verwendung außerhalb der Zweckbestimmung, die sich aus vernünftigerweise vorhersehbarem menschlichem Verhalten ergibt, nennt Art. 3 Nr. 13 „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“. Wesentliche Veränderung ist nach Art. 3 Nr. 23 „eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde“. Eine Änderung, die der Anbieter in seiner ursprünglichen Bewertung vorgesehen oder geplant hatte, erfüllt diese Begriffsbestimmung nicht.

Was der Text nicht sagt: Keine Vorschrift der Verordnung bestimmt, dass die bloße Verwendung eines nicht hochriskanten oder allgemein verwendbaren Systems für einen in Anhang III genannten Zweck, ohne Änderung am System oder an seiner Dokumentation, eine Veränderung der Zweckbestimmung ist. Der Entwurf der Kommissionsleitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen zieht die Grenze an anderer Stelle. Stellen Betriebsanleitungen, Vertragsbedingungen, Nutzungsrichtlinien, Werbematerial oder technische Dokumentation ein System als breit einsetzbar dar, ohne Hochrisiko-Verwendungen durchgängig auszuschließen, so gilt seine Zweckbestimmung nach Rn. 12 des Entwurfs als eine, die auch Hochrisiko-Anwendungsfälle umfasst; ein bloßer Ausschluss in den Nutzungsbedingungen genügt nach dem Entwurf nicht, wenn die Gesamtdarstellung des Anbieters solche Verwendungen vorsieht oder fördert. Die Einstufung obliegt nach Rn. 13 dem Anbieter unter Aufsicht der Marktüberwachungsbehörden, und nach Rn. 78 ist sie vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme vorzunehmen, unabhängig davon, ob das System bereits verwendet wird. Rn. 14 des Entwurfs weist Betreiber ausdrücklich darauf hin, dass sie über Art. 25 Abs. 1 Anbieterpflichten unterliegen können, und kündigt gesonderte Leitlinien zu Art. 25 an. Wo Konfiguration, Prompting oder die Einbindung in einen Arbeitsablauf in eine „Veränderung“ der Zweckbestimmung umschlagen, ist in keiner der geprüften Quellen bestimmt; die angekündigten Leitlinien zu Art. 25 sind in den geprüften Quellen nur als angekündigt verzeichnet (Stand 18. September 2026).

Die Bundesnetzagentur formuliert den Rollenwechsel für Hochrisiko-Systeme schärfer als der Wortlaut. Dort heißt es, ein Akteur, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System unter eigenem Namen anbietet, wesentlich verändert oder in seiner Zweckbestimmung so ändert, dass es Hochrisiko-System bleibt, gelte als Anbieter „ungeachtet vertraglicher Aufteilungen“. Art. 25 Abs. 1 Buchst. a selbst lässt vertragliche Vereinbarungen über eine andere Aufteilung der Pflichten ausdrücklich unberührt; für die Fälle b und c enthält der Text keinen solchen Vorbehalt.

3. Was heute bindet (Stand 18. September 2026)

Unabhängig von der Risikoklasse des eingesetzten Systems gelten bereits heute Art. 4, Art. 5 und, unter ihren jeweiligen Voraussetzungen, Art. 50 Abs. 3 und 4. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Bundesnetzagentur führt in ihrer Übersicht für „KI-Systeme mit minimalem Risiko“ neben der KI-Kompetenz auch Korrekturmaßnahmen nach Art. 79 auf (dazu Abschnitt 5), und Art. 5 wächst am 2. Dezember 2026 um zwei Verbote.

KI-Kompetenz, Art. 4, seit dem 2. Februar 2025. Kapitel I und II der Verordnung gelten nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. a seit dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme der am 2. Dezember 2026 beginnenden neuen Verbote. Art. 4 wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vollständig neu gefasst und lautet in Abs. 1: „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ Die Pflicht gilt für Betreiber aller KI-Systeme, nicht nur für Hochrisiko-Systeme. Nach den Fragen und Antworten des KI-Büros der Kommission zur KI-Kompetenz (Abruf vom 15. September 2026) fällt auch ein Unternehmen darunter, dessen Beschäftigte ein allgemein verfügbares Werkzeug wie ChatGPT zum Schreiben von Werbetexten oder zum Übersetzen nutzen; die Aufsicht liegt nach derselben Quelle bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden, die seit dem 2. August 2026 überwachen und durchsetzen.

Eine Form der Dokumentation der Maßnahmen schreibt die Verordnung nicht vor. Die Bundesnetzagentur empfiehlt: „Getroffenen Maßnahmen zum Aufbau von KI-Kompetenz sollten dokumentiert werden.“ Eine Geldbuße knüpft weder Art. 99 noch § 15 KI-MIG an einen Verstoß gegen Art. 4. Die beiden Factsheets der Bundesnetzagentur geben noch den früheren Wortlaut wieder, wonach Anbieter und Betreiber „sicherstellen“ müssen, dass alle Personen „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“; der geltende Text spricht von Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz „unterstützen“, und schließt eine Garantie für ein bestimmtes Niveau aus. Nach Art. 4 Abs. 2 unterstützen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, insbesondere von KMU; die Kommission veröffentlicht dazu praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform.

Verbotene Praktiken, Art. 5, seit dem 2. Februar 2025. Art. 5 verbietet die dort genannten Praktiken jeweils auch für „die Verwendung“ eines KI-Systems. Die Verwendung ist die Handlung des Betreibers; das Verbot trifft ihn unmittelbar. Für Arbeitgeber steht Abs. 1 Buchst. f im Vordergrund. Verboten ist „das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, die Verwendung des KI-Systems soll aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden“. Die weiteren Verbote in Abs. 1 Buchst. a bis e, g und h haben zum Gegenstand: unterschwellige Beeinflussung und Manipulation, die Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, soziale Bewertung, die Risikobewertung zu Straftaten, den Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken, biometrische Kategorisierung und biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken; ihre Tatbestände sind eng gefasst und werden hier nicht wiedergegeben. Ein Verstoß gegen Art. 5 unterliegt nach Art. 99 Abs. 3 Geldbußen „von bis zu 35 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres“, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ab dem 2. Dezember 2026 gelten zwei weitere Verbote, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744 als Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ba und bb, zusammen mit den sie eingrenzenden Absätzen 1a und 1b. Buchst. ba erfasst Systeme, die realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugen oder manipulieren, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person dargestellt werden oder eine bestimmbare Person an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, ohne deren aus freien Stücken erfolgende, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung zu dieser Erzeugung oder Manipulation. Nach Abs. 1b gilt für Buchst. ba „ein KI-System, mit dem das Material in einer Weise manipuliert wird, die die Sichtbarkeit der dargestellten intimen Körperteile weder erhöht noch die Art der dargestellten eindeutig sexuellen Handlungen verändert, nicht als manipulativ“. Buchst. bb erfasst Systeme, die „Material oder Darbietungen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und e der Richtlinie 2011/93/EU“ erzeugen oder manipulieren, es sei denn, nach nationalem Recht gilt das „unrechtmäßige“ Verhalten als gerechtfertigt. Der AI Act Service Desk der Kommission umschreibt die beiden Verbote als Verbote in Bezug auf die Erzeugung oder Manipulation von „nicht einvernehmlichem Intimmaterial und Material über sexuellen Kindesmissbrauch“. Für Betreiber ist Abs. 1a Buchst. b maßgeblich: Die Verwendung eines solchen Systems „ist nur verboten, wenn der Betreiber das System zum Zwecke der Erzeugung oder der Manipulation solchen Materials oder solcher Darbietungen verwendet“.

Transparenz, Art. 50 Abs. 3 und 4, seit dem 2. August 2026. Die Verordnung gilt nach Art. 113 Abs. 2 allgemein seit dem 2. August 2026; seit diesem Tag gelten die Transparenzpflichten des Art. 50. An Betreiber richtet sich Art. 50 in Abs. 3 und 4:

  • Nach Abs. 3 informieren die „Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung“ die davon betroffenen natürlichen Personen „über den Betrieb des Systems“ und verarbeiten personenbezogene Daten nach den Datenschutzvorschriften der Union.
  • Nach Abs. 4 Unterabs. 1 müssen Betreiber eines KI-Systems, „das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind“, offenlegen, „dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“. „Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“ „Deepfake“ ist in Art. 3 Nr. 60 bestimmt als „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“.
  • Nach Abs. 4 Unterabs. 2 müssen Betreiber eines KI-Systems, „das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Das gilt nicht, „wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“.

Alle drei Pflichten kennen eine Ausnahme für gesetzlich zugelassene Verwendungen im Zusammenhang mit Straftaten; ihr Wortlaut und ihre Voraussetzungen sind in Abs. 3 und Abs. 4 verschieden und werden hier nicht wiedergegeben. Abs. 1 (Hinweis bei der direkten Interaktion mit einem KI-System) und Abs. 2 (maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte) richten sich an Anbieter, nicht an Betreiber. Die Übergangsfrist des neuen Art. 111 Abs. 4 bis zum 2. Dezember 2026 gilt allein für Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und allein für Abs. 2; für die Betreiberpflichten nach Abs. 3 und 4 sieht der Text keine Übergangsfrist vor. Art. 50 Abs. 1 bis 6 sind von der Änderungsverordnung unberührt; ersetzt wurde nur Abs. 7 zu den Praxisleitfäden. Verstöße gegen Art. 50 fallen nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g in den Rahmen von bis zu 15 000 000 EUR oder, im Falle von Unternehmen, bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wie und wann die Information zu geben ist, regelt Abs. 5: Die Informationen „werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.“ Sicher ist: Abs. 5 begründet keine Informationspflicht, wo Abs. 1 bis 4 keine vorsehen; wo eine besteht, gelten Zeitpunkt und Klarheit nach Abs. 5. Offen ist, ob der zweite Satz zur Barrierefreiheit eigenständig durchsetzbar ist. Die Bundesnetzagentur bezeichnet Abs. 5 als „keine eigenständige, sondern eine "flankierende" Pflicht“.

4. Was kommt: Hochrisiko-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 und dem 2. August 2028

Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme stehen in Kapitel III. Dessen Abschnitte 1 bis 3, das sind die Einstufung, die Anforderungen an die Systeme und die Pflichten von Anbietern und Betreibern einschließlich der Art. 25, 26 und 27, gelten nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. c in der geänderten Fassung „mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5“ ab dem „2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind“, und ab dem „2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind“. Am 18. September 2026 sind die Betreiberpflichten des Art. 26 und der Rollenwechsel nach Art. 25 noch nicht anwendbar; beide Artikel stehen in Kapitel III Abschnitt 3. Die Kommission nennt auf ihrer Übersichtsseite zur KI-Verordnung dieselben beiden Termine (Abruf vom 15. September 2026).

Welche Systeme hochriskant sind. Art. 6 Abs. 1 erfasst ein KI-System, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: „das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt“, und dieses Produkt „muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Produkts gemäß den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterzogen werden“. Ein Produkt, das ausschließlich wegen anderer Risiken als Risiken für Gesundheit und Sicherheit einer solchen Bewertung unterliegt, gilt nach Abs. 1c nicht als Produkt, das die zweite Bedingung erfüllt. Der neue Art. 6 Abs. 1a bestimmt, dass Systeme, „die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Leistungseffizienz, Automatisierung oder Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle verwendet werden“, keine Sicherheitsbauteile sind; Abs. 1b lautet: „Unbeschadet des Absatzes 1a gelten KI-Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, als Sicherheitsbauteile.“ Maschinen sind seit der Änderung kein Beispiel für Anhang I Abschnitt A mehr: Die Maschinenrichtlinie wurde dort gestrichen und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Abschnitt B eingefügt; für nach Art. 6 Abs. 1 eingestufte Hochrisiko-Systeme im Zusammenhang mit Produkten des Abschnitts B gelten nach Art. 2 Abs. 2 „nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112“ und die Art. 57 bis 59 nur, soweit die Anforderungen der Verordnung in die jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften übernommen wurden; Art. 26 gehört nicht dazu.

Art. 6 Abs. 2 erklärt zusätzlich „die in Anhang III genannten KI-Systeme“ für hochriskant. Anhang III trägt in der konsolidierten Fassung keine Änderungsmarkierung; seine Nummern 4 und 5 sind unverändert. Für Unternehmen des Mittelstands sind dort vor allem zwei Nummern von Bedeutung. Nummer 4 erfasst unter Buchst. a „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten“, und unter Buchst. b Systeme, „die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll“. Nummer 5 erfasst unter Buchst. b Systeme, „die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug verwendet werden“, und unter Buchst. c Systeme „für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen“. Daneben nennt Anhang III unter anderem die Emotionserkennung (Nr. 1 Buchst. c), Sicherheitsbauteile kritischer Infrastruktur (Nr. 2) und die allgemeine und berufliche Bildung (Nr. 3).

Fast alle Einträge des Anhangs III sind über die Formel „bestimmungsgemäß“ … „verwendet werden sollen“ an die Zweckbestimmung des Anbieters gebunden; Nr. 1 Buchst. a („biometrische Fernidentifizierungssysteme“) trägt diese Formel nicht. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Für die Einstufung eines KI-Systems als ein Hochrisiko-KI-System ist sein Verwendungszweck entscheidend.“ Das Wort der Verordnung ist „Zweckbestimmung“, und die legt der Anbieter fest; nach dem Leitlinienentwurf der Kommission (Rn. 77 und 78) ist die Einstufung vom Anbieter vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme vorzunehmen und hängt nicht davon ab, ob das System bereits verwendet wird. Nach diesem Verständnis ändert sich die Einstufung eines unveränderten Systems nicht von Betreiber zu Betreiber. Was sich ändern kann, ist die Rolle des Betreibers, wenn er die Zweckbestimmung verändert (Art. 25 Abs. 1 Buchst. c), und es sind die Betreiberpflichten, die an den Einsatz anknüpfen.

Art. 6 Abs. 3 nimmt ein in Anhang III genanntes System aus, „wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt, indem es unter anderem nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst“, und zwar in vier Fällen: wenn das System dazu bestimmt ist, „eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen“ (Buchst. a), „das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern“ (Buchst. b) oder „eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen, die für die Zwecke der in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle relevant ist“ (Buchst. d), oder wenn nach Buchst. c gilt: „das KI-System ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu gedacht, die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung ohne eine angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen“. Die Ausnahme greift nie, „wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt“. Wer die Ausnahme in Anspruch nimmt, ist der Anbieter: Er dokumentiert seine Bewertung nach Art. 6 Abs. 4, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, unterliegt der Registrierungspflicht nach Art. 49 Abs. 2 und legt die Dokumentation den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen vor. Die nach Art. 49 registrierten Angaben sind nach Art. 71 Abs. 4 öffentlich zugänglich, mit Ausnahme des in Art. 49 Abs. 4 genannten Abschnitts; ein Betreiber kann dort nachsehen, ob ein Anbieter sein System nach Art. 49 Abs. 2 als nicht hochriskant registriert hat.

Die Leitlinien, die Art. 6 Abs. 5 der Kommission „spätestens bis zum 2. Februar 2026“ aufgibt, lagen am 15. September 2026 nur als Entwurf vor: veröffentlicht am 19. Mai 2026, Konsultation bis zum 23. Juli 2026, keine angenommene Fassung auf den Seiten der Kommission. Der Entwurf bezeichnet sich selbst als nicht bindend; eine verbindliche Auslegung könne nur der Gerichtshof der Europäischen Union geben.

Die Pflichten des Art. 26. Art. 26 ist von der Verordnung (EU) 2026/1744 nicht geändert worden. Ab den genannten Terminen verlangt er von Betreibern eines Hochrisiko-KI-Systems:

  • geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um das System „entsprechend der den Systemen beigefügten Betriebsanleitungen“ zu verwenden (Abs. 1);
  • die Übertragung der menschlichen Aufsicht auf natürliche Personen, „die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen“, samt der erforderlichen Unterstützung (Abs. 2); die Freiheit des Betreibers bei der Organisation seiner eigenen Ressourcen und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der vom Anbieter angegebenen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht bleibt nach Abs. 3 von den Pflichten nach Abs. 1 und 2 ebenso unberührt wie seine sonstigen Pflichten nach Unionsrecht oder nationalem Recht;
  • soweit die Eingabedaten seiner Kontrolle unterliegen, dafür zu sorgen, dass sie „der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems entsprechen und ausreichend repräsentativ sind“ (Abs. 4);
  • die Überwachung des Betriebs anhand der Betriebsanleitung. Bei Grund zu der Annahme, dass die Verwendung gemäß der Betriebsanleitung dazu führen kann, dass das System ein Risiko im Sinne des Art. 79 Abs. 1 birgt, die unverzügliche Information des Anbieters oder Händlers und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und die Aussetzung der Verwendung. Nach Feststellung eines schwerwiegenden Vorfalls die unverzügliche Information zuerst des Anbieters und dann des Einführers oder Händlers und der Marktüberwachungsbehörden; der Vorbehalt für sensible operative Daten von Betreibern, die Strafverfolgungsbehörden sind, wird hier nicht wiedergegeben (Abs. 5). Für Finanzinstitute, die nach dem Finanzdienstleistungsrecht der Union Anforderungen an ihre interne Unternehmensführung unterliegen, gilt die Überwachungspflicht als erfüllt, wenn sie die entsprechenden Vorschriften über die interne Unternehmensführung einhalten;
  • die Aufbewahrung der vom System automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie der Kontrolle des Betreibers unterliegen, „für einen der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten“, sofern das geltende Unionsrecht oder nationale Recht nichts anderes bestimmt (Abs. 6);
  • als Arbeitgeber vor „der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz“ die Information der Arbeitnehmervertreter und der betroffenen Arbeitnehmer darüber, „dass sie der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems unterliegen werden“ (Abs. 7);
  • bei Systemen nach Anhang III, die natürliche Personen betreffende Entscheidungen treffen oder bei solchen Entscheidungen Unterstützung leisten, die Information dieser Personen darüber, dass sie der Verwendung des Systems unterliegen; „Für Hochrisiko-KI-Systeme, die zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden, gilt Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680.“ (Abs. 11); die Bundesnetzagentur nennt als Beispiel ein Unternehmen, das ein KI-System zur Bewertung von Bewerbungen einsetzt und die Bewerber darüber aufklären muss;
  • die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen, „die diese Behörden im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System zur Umsetzung dieser Verordnung ergreifen“ (Abs. 12).

Art. 26 Abs. 9 verpflichtet Betreiber, die Informationen des Anbieters nach Art. 13 „gegebenenfalls“ für ihre Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO zu verwenden; ob eine solche Abschätzung erforderlich ist, entscheidet weiterhin Art. 35 DSGVO, nicht die Verordnung. Die Registrierung in der EU-Datenbank betrifft die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme mit Ausnahme der Systeme nach Anhang III Nr. 2, die national registriert werden (Art. 49 Abs. 5); sie wird von Art. 26 Abs. 8 von Betreibern verlangt, die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sind, und von Art. 49 Abs. 3 von Betreibern, „bei denen es sich um Behörden oder Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder in ihrem Namen handelnde Personen handelt“; ein privates Unternehmen als Betreiber registriert sich nicht, es sei denn, es handelt im Namen einer Behörde oder einer Stelle der Union. Abs. 10 betrifft allein die nachträgliche biometrische Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken.

Grundrechte-Folgenabschätzung, Art. 27. Die Pflicht besteht nach Art. 27 Abs. 1 vor „der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 6 Absatz 2“, das heißt eines Systems nach Anhang III, mit Ausnahme des Bereichs nach Anhang III Nr. 2, und sie trifft nur drei Gruppen von Betreibern: „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, „private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen“, und „Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c“, das heißt der in Abschnitt 4 zitierten Einträge zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen und zur Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Erwägungsgrund 96 des Ursprungsrechtsakts erläutert die privaten Einrichtungen mit öffentlichen Diensten anhand der Bereiche „Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialdienste, Wohnungswesen und Justizverwaltung“. Die Abschätzung umfasst die in Abs. 1 Buchst. a bis f genannten Elemente, gilt für die erste Verwendung und wird der Marktüberwachungsbehörde mit dem ausgefüllten Muster des KI-Büros mitgeteilt; im Fall des Art. 46 Abs. 1 lässt Abs. 3 eine Befreiung von der Mitteilungspflicht zu (Abs. 2 und 3). Gelangt der Betreiber während der Verwendung zur Auffassung, dass sich eines der in Abs. 1 genannten Elemente geändert hat oder nicht mehr auf dem neuesten Stand ist, unternimmt er die erforderlichen Schritte, um die Informationen zu aktualisieren (Abs. 2 Satz 3). Abs. 4 und 5 hat die Änderungsverordnung neu gefasst; wird eine der Pflichten des Art. 27 bereits durch eine gemäß Art. 35 DSGVO oder Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt, darf der Betreiber die einschlägigen Abschnitte oder Teile dieser Abschätzung in die Grundrechte-Folgenabschätzung aufnehmen oder auf sie verweisen. In Deutschland handelt nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KI-MIG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, entgegen Art. 27 Abs. 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, aktualisiert oder entgegen Art. 27 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ (§ 15 Abs. 3)

Recht auf Erläuterung, Art. 86. Art. 86 Abs. 1 gibt Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, „die der Betreiber auf der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems, mit Ausnahme der in Nummer 2 des genannten Anhangs aufgeführten Systeme, getroffen hat und die rechtliche Auswirkungen hat oder sie in ähnlicher Art erheblich auf eine Weise beeinträchtigt, die ihrer Ansicht nach ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte beeinträchtigt“, das Recht, „vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten“. Sicher ist: Der Anspruch richtet sich gegen den Betreiber, nicht gegen den Anbieter; er besteht nur bei Systemen nach Anhang III außer Nr. 2; geschuldet ist die Erläuterung der Rolle des Systems und der wichtigsten Elemente der Entscheidung. Nicht geklärt ist die Reichweite der Worte „die ihrer Ansicht nach ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte beeinträchtigt“ in Art. 86 Abs. 1; die Seite der Bundesnetzagentur gibt diese Einschränkung nicht wieder. Nach Abs. 2 gilt der Anspruch nicht, soweit sich Ausnahmen oder Beschränkungen aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ergeben, und nach Abs. 3 nur, soweit das Recht nicht anderweitig im Unionsrecht festgelegt ist. Nach § 15 Abs. 2 KI-MIG handelt ordnungswidrig, wer als Betreiber eines Hochrisiko-Systems nach Anhang III Nr. 1, 3, 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die Erläuterung nach Art. 86 Abs. 1 gegeben wird; auch diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 15 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Das KI-MIG verweist in § 15 auf die Verordnung „in der Fassung vom 13. Juni 2024“, das heißt auf den Rechtsakt in seiner ursprünglichen Fassung, und nennt die Verordnung (EU) 2026/1744 nicht.

Systeme, die schon vor den Stichtagen im Einsatz sind. Art. 111 Abs. 2 in der geänderten Fassung lautet: „Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen — mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme —, die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III gemäß Artikel 113 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden.“ „Akteur“ umfasst nach Art. 3 Nr. 8 auch den Betreiber. Der Text nennt kein Datum, sondern verweist auf den Beginn der Anwendung des Kapitels III; nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. c ist das für Systeme nach Anhang III der 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Anhang I der 2. August 2028. Das ist eine Lesart des Verweises und keine ausdrückliche Angabe des Textes, weil Art. 113 für Kapitel III Abschnitt 4 einen anderen Termin nennt. Erwägungsgrund 177 des Ursprungsrechtsakts will den Begriff der erheblichen Veränderung „als gleichwertig mit dem Begriff der wesentlichen Änderung“ verstanden wissen; Erwägungsgrund 39 der Änderungsverordnung knüpft die Übergangsfrist an die Art und das Modell des Systems: Wurde eine erste Einheit vor dem in Art. 111 Abs. 2 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, fallen weitere Einheiten derselben Art und desselben Modells unter die Frist, solange die Gestaltung des Systems unverändert bleibt. Beides sind Erwägungsgründe, keine Artikel. Satz 2 lautet: „In jedem Fall treffen die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten bis zum 2. August 2030.“ Die Verbote des Art. 5 gelten von alledem unberührt. Die Bundesnetzagentur gibt den Stichtag auf zwei Seiten verschieden an: Die FAQ nennt den 2. August 2026, die Seite „Ziele, Zielgruppe, Zeitplan“ den 2. Dezember 2027, beide im Abruf vom 15. September 2026 und beide ohne die Unterscheidung nach Anhang I und Anhang III.

5. Wer zuständig ist, was Behörden dürfen, was ein Verstoß kostet

Zuständigkeiten in Deutschland. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026, dessen Artikel 1 das KI-MIG ist, wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 223) verkündet und ist nach seinem Artikel 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten; die Pressemitteilung des BMDS vom 29. Juli 2026 meldet das Inkrafttreten für diesen Tag. Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur „die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“. Anderes bestimmt das Gesetz vor allem in drei Fällen. Für KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten nach Anhang I Abschnitt A nehmen die dafür bestehenden Marktüberwachungsbehörden auch die Aufgaben nach der Verordnung wahr (§ 2 Abs. 2). Für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, die von den in § 2 Abs. 3 aufgezählten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigten Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig (§ 2 Abs. 3). Für öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 BDSG, die KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig (§ 2 Abs. 6). Die Bundesnetzagentur ist zugleich zentrale Anlaufstelle im Sinne des Art. 70 Abs. 2 Satz 3 (§ 6 Abs. 1 KI-MIG) und zentrale Beschwerdestelle (§ 8 Abs. 1 KI-MIG).

Beschwerden. Nach Art. 85 kann „jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen“, auch gegen einen Betreiber. § 8 Abs. 1 KI-MIG lässt solche Beschwerden unbeschadet des Art. 85 auch bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle zu. Eine Form, eine Frist oder einen Kanal schreibt das Gesetz nicht vor; das Beschwerdemanagementsystem muss nach § 8 Abs. 3 „leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich“ sein und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen. Die Beschwerdestelle leitet nach § 8 Abs. 2 weiter: an die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Abs. 2 bis 8 oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner oder an eine Behörde oder öffentliche Stelle nach Art. 77 Abs. 1, wenn die Beschwerde „auch“ in deren Zuständigkeit fällt. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesetz nur im ersten Fall über die Abgabe zu informieren; die Bundesnetzagentur kündigt auf ihrer Beschwerdeseite die Information über jede Weiterleitung an. Beschwerden über den Umgang mit personenbezogenen Daten gehören nach derselben Seite „in der Regel“ zur Datenschutzaufsicht; das Gesetz sendet niemanden fort, beide Aufsichtsregime laufen nebeneinander, und derselbe Einsatz kann beide berühren. Art. 2 Abs. 7 Satz 1 stellt ohne Einschränkung klar, dass die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten für die Verarbeitung im Zusammenhang mit der Verordnung gelten.

Befugnisse der Behörden. § 11 Abs. 1 KI-MIG gibt den Marktüberwachungsbehörden „die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1689“. Dazu gehört nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung (EU) 2019/1020 „die Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, um Nichtkonformitäten festzustellen und Beweismittel zu sichern“. § 11 Abs. 3 KI-MIG beschränkt diese Befugnis auf die „üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ und schränkt insoweit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG ein. Nach Art. 74 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gilt jede Bezugnahme auf einen Wirtschaftsakteur nach der Verordnung (EU) 2019/1020 „auch als Bezugnahme auf alle Akteure, die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannt werden“, und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b nennt die Betreiber. Ob und wie die Betretungsbefugnis gegenüber einem Betreiber ausgeübt wird, der ein System lediglich einsetzt, ist in den geprüften Quellen durch keine amtliche Auslegung belegt.

Art. 79 und Korrekturmaßnahmen. Hat eine Marktüberwachungsbehörde „hinreichend Grund zu der Annahme, dass ein KI-System ein Risiko nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels birgt“, prüft sie das System nach Art. 79 Abs. 2 auf die Erfüllung aller Anforderungen und Pflichten der Verordnung; Abs. 1 verweist dafür auf den Begriff „Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist“ der Verordnung (EU) 2019/1020, sofern Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit oder Grundrechte von Personen bestehen. „Die betreffenden Akteure arbeiten erforderlichenfalls mit der Marktüberwachungsbehörde“ und den in Art. 77 Abs. 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen. Diese Mitwirkungspflicht trifft auch Betreiber, unabhängig von der Risikoklasse des Systems, und für Hochrisiko-Systeme tritt Art. 26 Abs. 12 hinzu. Stellt die Behörde fest, dass das System die Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt, „fordert sie den jeweiligen Akteur unverzüglich auf, alle Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Konformität des KI-Systems herzustellen, das KI-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorgeben kann, in jedem Fall innerhalb von weniger als 15 Arbeitstagen, oder gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zurückzurufen“. Wen die Aufforderung im Einzelnen trifft, sagt der Text mit „den jeweiligen Akteur“. Die Bundesnetzagentur schreibt in ihrer Übersicht der Betreiberpflichten, Betreiber müssten nach Art. 79 „geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass das KI-System die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt“, und die Behörde könne sie auffordern, „den Betrieb des KI-Systems einzustellen“. Ob ein Betreiber auf dieser Grundlage zur Einstellung des Betriebs verpflichtet werden kann, lässt sich aus den geprüften Quellen nicht abschließend beantworten.

Geldbußen. Art. 99 Abs. 3 bis 5 staffelt die Geldbußen, wobei die Prozentsätze im Falle von Unternehmen für den gesamten weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres gelten: bis zu 35 000 000 EUR oder 7 % bei Verstößen gegen Art. 5; bis zu 15 000 000 EUR oder 3 % unter anderem bei Verstößen gegen die Betreiberpflichten nach Art. 26 (Abs. 4 Buchst. e), gegen Art. 25 Abs. 2 und 4 (Buchst. da) und gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 (Buchst. g); bis zu 7 500 000 EUR oder 1 % für falsche, unvollständige oder irreführende Informationen gegenüber „notifizierten Stellen oder zuständigen nationalen Behörden“ auf deren Auskunftsersuchen. Es gilt jeweils der höhere Betrag. Für KMU einschließlich Start-up-Unternehmen gilt nach Abs. 6 in allen drei Stufen der jeweils niedrigere Betrag; für kleine Midcap-Unternehmen gilt das nach dem eingefügten Abs. 6a nur für die Stufen der Abs. 4 und 5, nicht für Verstöße gegen Art. 5. Was KMU und kleine Midcap-Unternehmen sind, bestimmen die eingefügten Art. 3 Nr. 14a und 14b durch Verweis auf die Empfehlungen 2003/361/EG und (EU) 2025/1099. Nach Abs. 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Sanktionen „die Interessen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und von kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren wirtschaftliches Überleben“. Bei der Bemessung zählen nach Abs. 7 gegebenenfalls unter anderem der „Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, um den Verstoß abzustellen und die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Verstoßes abzumildern“, der „Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen“ und die Art und Weise, wie der Verstoß den Behörden bekannt wurde, insbesondere ob der Akteur ihn selbst gemeldet hat. Kapitel XII gilt nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. b seit dem 2. August 2025, „mit Ausnahme des Artikels 101“. Die Unternehmensgröße mindert keine Betreiberpflicht; sie wirkt sich auf die Obergrenzen der Geldbußen und auf Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten nach Art. 62 aus. In Deutschland verhängen die Marktüberwachungsbehörden die Geldbußen als Verwaltungsbehörden nach § 17 Abs. 1 KI-MIG, jeweils für ihren Geschäftsbereich; für Verstöße nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 gilt nach § 16 KI-MIG das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend, soweit das KI-MIG nichts anderes bestimmt und unter Ausschluss einzelner dort genannter Vorschriften des OWiG; gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 BDSG werden in diesen Fällen nach § 17 Abs. 2 keine Geldbußen verhängt.

Wer die Aufsicht führt, wenn Anbieter und Betreiber zusammenfallen. Das KI-Büro der Kommission ist nach dem neu gefassten Art. 75 Abs. 1 ausschließlich zuständig für bestimmte Systeme auf der Grundlage von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, wenn Modell und System vom selben Anbieter oder aus demselben Unternehmen stammen, mit mehreren Ausnahmen; für Betreiber dieser Systeme gilt das „nur dann, wenn sie auch Anbieter dieser Systeme sind oder Teil desselben Unternehmens wie der Anbieter sind“. Die übrigen Betreiber dieser Systeme bleiben unter der Aufsicht der für sie zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Hinweisgeberschutz. Artikel 2 des Durchführungsgesetzes fügt „Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689“ als § 2 Abs. 1 Nr. 10 in das Hinweisgeberschutzgesetz ein. Ob ein Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten muss, folgt aus § 12 HinSchG und dessen Schwellenwerten und nicht aus der Betreiberrolle; das Hinweisgeberschutzgesetz selbst gehörte nicht zu den für diese Seite geprüften Texten.

Erlaubnis, keine Pflicht: Art. 4a Abs. 2. Der eingefügte Art. 4a Abs. 2 erlaubt Anbietern und Betreibern anderer KI-Systeme und Betreibern von Hochrisiko-Systemen ausnahmsweise die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur möglicher Verzerrungen, „die die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu einer gemäß den Rechtsvorschriften der Union verbotenen Diskriminierung führen“, wenn dies „unbedingt erforderlich“ ist und alle Bedingungen und Vorkehrungen des Abs. 1 Anwendung finden. Der letzte Satz lautet: „Dieser Absatz begründet keine Verpflichtung, eine solche Erkennung und Korrektur von Verzerrungen vorzunehmen.“

6. Was die Vorschriften einem Betreiber an die Hand geben

Die Verordnung schreibt für Art. 4, Art. 5 und Art. 50 Abs. 3 und 4 keine Form der Dokumentation vor; für Hochrisiko-Systeme regelt sie an zwei Stellen Näheres: in Art. 26 Abs. 6 die Aufbewahrung der Protokolle und in Art. 27 Abs. 3 die Mitteilung mit dem Muster des KI-Büros. Was die Vorschriften selbst als Bezugspunkte eines Betreibers benennen, in der Reihenfolge der Artikel:

  • die Zweckbestimmung des Anbieters, wie sie „in den Betriebsanleitungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation“ niedergelegt ist (Art. 3 Nr. 12), der Maßstab, an dem Art. 25 Abs. 1 Buchst. c die Veränderung misst;
  • die Betriebsanleitungen des Anbieters (Art. 3 Nr. 15), ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028 der Maßstab der Verwendung nach Art. 26 Abs. 1 und der Überwachung nach Art. 26 Abs. 5;
  • die Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 Abs. 1, deren Dokumentation die Bundesnetzagentur empfiehlt;
  • der Eintrag des Anbieters in der EU-Datenbank nach Art. 49 Abs. 2, wenn dieser sein System nach Anhang III als nicht hochriskant einstuft;
  • die Information der betroffenen Personen nach Art. 50 Abs. 3 und 4, mit Zeitpunkt und Form nach Abs. 5;
  • ab den Terminen des Art. 113 Abs. 3 Buchst. c: die Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen ist (Art. 26 Abs. 2), die automatisch erzeugten Protokolle (Art. 26 Abs. 6) und die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter und der betroffenen Arbeitnehmer vor der Inbetriebnahme oder Verwendung am Arbeitsplatz (Art. 26 Abs. 7);
  • die Umstände, die Art. 99 Abs. 7 bei einer Geldbuße berücksichtigt: die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, der Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, um den Verstoß abzustellen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen abzumildern, und die Art und Weise, wie der Verstoß den zuständigen nationalen Behörden bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Akteur ihn gemeldet hat.

7. Was offiziell noch fehlt oder sich widerspricht (Stand 18. September 2026)

  • Die Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen, die Art. 6 Abs. 5 „spätestens bis zum 2. Februar 2026“ verlangt, lagen am 15. September 2026 nur als Entwurf vom 19. Mai 2026 vor, mit Konsultation bis zum 23. Juli 2026.
  • Leitlinien zu Art. 25 sind im Leitlinienentwurf angekündigt. Die Änderungsverordnung hat Art. 96 Abs. 1 Buchst. a um Leitlinien zu Art. 26 erweitert; das steht im Rechtsakt und auf keiner der geprüften amtlichen Seiten. Leitlinien zu Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 10 und Art. 17 Abs. 3 sind nach Art. 96 Abs. 1 Buchst. g bis zum 1. August 2027 zu veröffentlichen.
  • Die Leitlinien der Kommission zu den verbotenen Praktiken nach Art. 5 und zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 sind in der Leitlinien-Tabelle der Bundesnetzagentur (Seite „Ziele, Zielgruppe, Zeitplan“, Abruf vom 15. September 2026) mit dem 4. Februar 2025 und dem 20. Juli 2026 als veröffentlicht verzeichnet. Die Leitlinien zu Art. 5 wurden nicht ausgewertet. Die Leitlinien zu Art. 50 wurden am 20. und 21. September 2026 ausgewertet; ihre Lesarten stehen in der Kurzfassung unter /ki-verordnung/, diese Seite gibt ihren Inhalt nicht wieder.
  • Der Anwendungsbeginn der Art. 102 bis 110 lautet im Text: „Die Artikel 102 bis 110 gelten ab dem 27. Juli 2026.“ (Art. 113 Abs. 3 Buchst. d). Die Seite „Ziele, Zielgruppe, Zeitplan“ der Bundesnetzagentur führt im Abruf vom 15. September 2026 unter dem 2. Juli 2026: „Die Änderungsartikel in Art. 102 bis 110 gelten (Art.1 Abs. 40 Lit. c) KI-Omnibus).“ Dieselbe Seite datiert das Inkrafttreten der Änderungsverordnung auf den 27. Juli 2026. Beide Angaben stehen hier unkommentiert nebeneinander.
  • Die Fragen und Antworten des KI-Büros zur KI-Kompetenz nennen für den Beginn von Aufsicht und Durchsetzung an einer Stelle den 2. August 2026 und an einer anderen den 3. August 2026 (Abruf vom 15. September 2026).
  • Mehrere amtliche Seiten geben noch den Stand vor der Änderungsverordnung wieder. Die FAQ der Bundesnetzagentur bezeichnet sie im Abruf vom 15. September 2026 als „Vorschlag der EU-Kommission und noch nicht geltendes Recht“ und nennt für Art. 111 Abs. 2 den 2. August 2026. Startseite und Factsheet der Bundesnetzagentur sprechen von einer vollständigen Geltung „ab August 2027“. Das KMU-Factsheet (Stand November 2025) kündigt ein KI-Reallabor bis zum 2. August 2026 an, während der geänderte Art. 57 Abs. 1 den 2. August 2027 nennt. Die FAQ des AI Act Service Desk der Kommission beschreibt in ihrem Omnibus-Abschnitt noch den Vorschlag vom November 2025 und gibt an anderer Stelle die Formulierung der KI-Kompetenzpflicht vor der Änderung wieder; die Artikelseite des Service Desk zu Art. 113 zeigt den Text vor der Änderung unter einem Änderungshinweis. Die Zeitplan-Seite der Bundesnetzagentur und die Zeitleiste des Service Desk sind dagegen auf die geänderte Fassung umgestellt.
  • Die Informationen des KI-Service Desks der Bundesnetzagentur „dienen zur Orientierung und sind unverbindlich. Nur die nationalen Gerichte und der Gerichtshof der Europäischen Union können eine verbindliche Auslegung der KI-Verordnung vornehmen.“ Eine Beratung „mit Blick auf den konkreten Einzelfall“ zur Frage, ob ein System ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 oder ein Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 Abs. 2 und 3 ist, sieht § 12 Satz 2 Nr. 2 KI-MIG nur „auf Anfrage einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes“ vor, nach einer Verwaltungsvereinbarung mit dem zuständigen Bundes- oder Landesministerium, insbesondere über die Übernahme der finanziellen und stellenmäßigen Aufwände durch dieses Ministerium. Allgemeine Informationen und Anleitungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen, gehören nach § 12 Satz 2 Nr. 1 zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Die Orientierungswerkzeuge beider Stellen, der KI-Compliance-Kompass der Bundesnetzagentur und der Compliance Checker der Kommission, geben nach ihrer eigenen Beschreibung Orientierung und keine verbindliche Bewertung.

8. Stand und Quellen

verification_as_of: 2026-09-18. Alle Daten, Artikelnummern und Zitate wurden zu diesem Datum gegen die folgenden Texte geprüft.

Rechtsakte:

  • Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (KI-Verordnung), ABl. L 2024/1689 vom 12. Juli 2024, in Kraft seit dem 1. August 2024. Zitiert nach der konsolidierten deutschen Fassung vom 27. Juli 2026 (CELEX 02024R1689-20260727), die nach ihrem Kopf ein Dokumentationsinstrument ohne Rechtswirkung ist. Verbindlich sind die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte; die Zitate wurden am 19. September 2026 gegen den Ursprungsrechtsakt und die Änderungsverordnung geprüft.
  • Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026.
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, ausgegeben am 28. Juli 2026; Artikel 1: KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29. Juli 2026; Artikel 2: Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung), Ursprungsfassung, für Art. 14 Abs. 4 Buchst. e.

Amtliche Auslegungen und Seiten, keine Rechtsquellen:

  • Europäische Kommission, Entwurf der Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen, veröffentlicht am 19. Mai 2026, Konsultation bis zum 23. Juli 2026, nach eigener Angabe nicht bindend.
  • Europäische Kommission, AI Act Service Desk (FAQ in deutscher Sprache, Zeitleiste, Artikelseite zu Art. 113, Seite zu den Einstufungsleitlinien), Abruf vom 15. September 2026.
  • Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz (KI-Büro), Abruf vom 15. September 2026, erneut abgerufen und in den zitierten Passagen unverändert am 19. September 2026.
  • Bundesnetzagentur, Seiten „Akteure und Pflichten“, „Hochrisiko-KI-Systeme“, FAQ, Startseite sowie Factsheet und KMU-Factsheet, Abruf vom 15. September 2026; Seite „Ziele, Zielgruppe, Zeitplan“, Abruf vom 15. September 2026, erneut abgerufen und in den zitierten Passagen unverändert am 19. September 2026. Die Bundesnetzagentur bezeichnet ihre Informationen als unverbindlich.
  • Bundesnetzagentur, Seite der zentralen Beschwerdestelle, Abruf vom 19. September 2026; die beiden Zitate in Abschnitt 5 wurden gegen diese Seite geprüft.
  • Pressemitteilung des BMDS vom 29. Juli 2026 zum Inkrafttreten des KI-MIG.

Nicht geprüft und auf dieser Seite nicht behandelt: ob und wie das Betriebsverfassungsrecht bei der Einführung von KI-Systemen zu beteiligen ist; die datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Beschäftigten- und Kundendaten in KI-Systemen; die zivilrechtliche Haftung; die Leitlinien der Kommission zu Art. 5 und zur Definition des KI-Systems nach Art. 3 Nr. 1; das Hinweisgeberschutzgesetz jenseits der hier zitierten Änderung; Vorschriften, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 11 günstiger stellen; der Rechtsstatus konkreter Werkzeuge oder Anbieter.